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Ausgabe 09/2008
Ideen für Mieter et al.
Deshalb sollte man sich in jedem Fall vorab an den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft wenden. Unabhängige Tipps, Informationen und Beratung bekommt man zum Beispiel auch bei der Verbraucherzentrale.
Eine andere Möglichkeit wäre eventuell das Aufstellen einer versteckten Sat-Schüssel, die als solche nicht erkennbar ist. In der vergangenen Ausgabe unseres ASTRAinsider hatten wir diverse Beispiele vorgestellt. Auch der Einsatz einer mobilen Antenne könnte die Problematik umgehen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (AZ 63S 66/03) gehört eine nicht fest installierte Schüssel auf dem Balkon, also zum Beispiel auf einem mobilen Balkonständer, zum vertragsgemäßen Gebrauch und ist als Gegenstand des Nutzers zu betrachten, ähnlich wie ein Sonnenschirm. Anders dagegen ist eine fest montierte Schüssel anzusehen. Sie ist als fester Teil des Hauses einzustufen. Auch ein Urteil des Landgerichts München bestätigt dies hinsichtlich der Montage an einem Ständer. Nur darf die Schüssel nicht an der Mauer oder dem Balkongeländer befestigt sein (AZ 31 S 7699/03).
Weitere Informationen: www.astra.de und www.verbraucherzentrale.de |


Die Diskussion um die Installation von Satellitenschüsseln an der Hausfassade, auf dem Hausdach oder Balkon scheint nach wie vor kein Ende zu finden. Will ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage eine individuelle Parabolantenne installieren, stehen sich häufig gegenläufige Interessen gegenüber. Es muss zwischen dem Eigentümerinteresse des Vermieters beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft und dem Kommunikations- und Informationsinteresse des Mieters abgewogen werden. In Deutschland besteht seitens des Gesetzgebers ein Recht auf Informationsfreiheit. Dieses findet sich im Grundgesetz (GG), Artikel 5. Doch auch das Eigentum ist rechtlich geschützt (GG, Artikel 14). Die Rechtslage ist also nicht eindeutig. Und in der Vergangenheit gab es genügend Urteile, die sowohl für als auch gegen Mieterinteressen entschieden.